Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen (Art. 492 OR).

Ist der Bürge eine natürliche Person und die Bürgschaftssumme (Höchsthaftungsbetrag) höher als CHF
2'000.00, bedarf die entsprechende Willenserklärung der öffentlichen Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR).

Zuständig für die Beurkundung der Bürgschaftsverpflichtung ist das Amtsnotariat.

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