Vorverlegung Schnittzeitpunkt Streueflächen
Gemäss der Interpellation 51.17.71 vom 19. September 2017 darf der Schnittzeitpunkt für GAöL-Streueflächen im Kanton St.Gallen um maximal fünf Arbeitstage vorverlegt werden, wenn:
- Die Riedvegetation entsprechend der Jahreszeit weit fortgeschritten ist und
- Ende August sehr trockenes Wetter herrscht und über den Monatswechsel auf den September grössere Niederschlagsmengen vorhergesagt werden.
Aufgrund der aktuellen Situation mit der Trockenheit und der damit verbundenen Herausforderungen in der Landwirtschaft hat der Kanton St. Gallen die Streueflächen nicht erst um den 20. August beurteilt, sondern bereits jetzt. Dies, obwohl sich die Wetterverhältnisse für den Monatswechsel noch nicht voraussehen lassen.
Die am 13. August 2026 durchgeführte Beurteilung der Streueflächen hat ergeben, dass die Entwicklung der Vegetation – insbesondere die Samenbildung – im Vergleich zu den Vorjahren nicht unüblich weit fortgeschritten ist.
Die Vorverlegung ist aus Sicht der Vegetation trotzdem vertretbar und der rechtlich möglichen Spielraum wird genutzt.
Der frühestmögliche Schnittzeitpunkt wird somit um fünf Tage auf den 25. August 2026 vorverlegt.
Wichtig: Diese Vorverlegung gilt ausschliesslich für GAöL-Streueflächen mit vertraglich festgelegtem Schnittzeitpunkt ab 1. September. Streueflächen mit einem späteren Termin, insbesondere ab 15. September, können nicht vorverlegt werden.
Eine weitergehende Vorverlegung oder individuelle Ausnahmen sind nicht möglich.
In Rücksprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) können im Kanton St.Gallen alle Streueflächen ohne GAöL-Vertrag ab sofort gemäht werden.
Es gilt zu beachten, dass für Streueflächen ohne GAöL-Vertrag, welche aber dennoch über die Schutzverordnung geschützt sind, die Gemeinde in der die Fläche liegt, zuständig für den Vollzug und eine Freigabe für den Schnittzeitpunkt ist. Entsprechend bedingt ein früherer Schnitt eine zusätzliche Anfrage bei der Gemeinde. - Im Zweifelsfall sie die Verträge zu prüfen.