Betreibungsformulare

Betreibungsbegehren
Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich einzureichen. Es hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung.
- Das Betreibungsbegehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.
- Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
- Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.

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Fortsetzungsbegehren
Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich einzureichen.
- Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.
- Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
- Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.

Beilagen:
- Doppel des Zahlungsbefehls, falls der Zahlungsbefehl nicht in Benken ausgestellt worden ist.
- Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages.
- Rechtskraftbescheinigung(en) gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid.
- Verlustschein im Original

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Verwertungsbegehren
Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen und nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bezüglich der Frist zur Einreichung des Ver­wertungsbegehrens verweisen wir auf den Hinweis auf der ersten Seite der Pfändungsur­kunde. Bei einer Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich. Die Höhe des Kostenvorschusses wird vom Betreibungsamt festgelegt. Der Gläubiger wird schriftlich aufgefordert, den Vorschuss innert Frist einzuzahlen. Bei Verwirkung der Frist wird das Verwertungsbegehren als zurückgezogen betrachtet!

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