Gemäss Art. 34 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG) sind Männer und Frauen in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr (Art. 35 FSG). Feuerwehrpflichtige, die weder Feuerwehrdienst leisten noch mit einem Ehepartner oder einem Partner, der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrabgabe zu entrichten. Die Feuerwehrabgabe wird vom steuerpflichtigen Einkommen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen, bei in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Partnern vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen erhoben. Die Regierung regelt durch Verordnung Höchst- und Mindestansätze. Die politische Gemeinde legt den Tarif fest (Art. 37 FSG).

Von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. von in ungetrennter Partnerschaft lebenden Partnern wird sie nur einmal vom Gesamteinkommen erhoben. Unterliegt nur ein Ehepartner oder Partner der Abgabepflicht, so ist die Feuerwehrabgabe zur Hälfte zu entrichten. Bei Steuerausscheidungen liegt der Berechnung das Total der satzbestimmenden einfachen Steuer zu Grunde.

Die Feuerwehrabgabe beträgt maximal 20 Prozent der einfachen Steuer vom Einkommen, höchstens CHF 700.00.

Weitere Informationen zur Feuerwehrabgaben sind im Feuerschutz-Reglement der Gemeinde Benken geregelt.

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