Gemäss kantonalem Gesetz über die Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.51; abgekürzt GIVU) gewährt das Sozialamt unmündigen und mündigen Kindern unentgeltlich Inkassohilfe oder Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Das Sozialamt Schänis-Benken-Kaltbrunn hilft dem obhutsberechtigten Elternteil, dem mündigen Kind und dem geschiedenen Ehegatten beim Einfordern der Unterhaltsbeiträge. Sie orientieren über die rechtlichen Möglichkeiten und schöpfen diese gegebenenfalls im Interesse der Anspruchsberechtigten aus.

Die Alimentenbevorschussung verhilft Kindern zu den ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträgen, wenn diese vom Unterhaltspflichtigen nicht bezahlt werden. Kinderzulagen und Unterhaltsbeiträge für den alleinerziehenden Elternteil werden nicht bevorschusst.

Die Alimentenbevorschussung ist keine Sozialhilfe und somit auch nicht rückerstattungspflichtig. Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einer von der Behörde genehmigten Vereinbarung (Unterhaltsvertrag) festgesetzt sind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen.

Inkassohilfe
Für nicht vorschussberechtigte Unterhaltsbeiträge sowie Kinderzulagen kann das Alimenteninkasso (unentgeltliche Inkassohilfe) beansprucht werden.

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