Jeder Ausländer ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn er eine gültige Bewilligung besitzt, oder wenn er nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer keiner Bewilligung bedarf. Bei den Bewilligungsarten wird seit 1. Juni 2002 (Inkrafttreten der bilateralen Verträge) zwischen EU/EFTA-Staatsangehörigen und sogenannten Drittstaaten unterschieden. EU/EFTA-Bewilligungen sind in der ganzen Schweiz gültig. Bewilligungen für Ausländer aus Drittstaaten sind nur in jenem Kanton gültig, der die Bewilligung ausgestellt hat.

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für Angehörige eines EU/EFTA-StaatesExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
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Gesuch Ausländerbewilligung (Formular A1) für Angehörige eines EU-/EFTA-StaatesExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Gesuch Familiennachzug (Formular A2) für Angehörige eines EU-/EFTA-StaatesExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Gesuch Ausländerbewilligung (Formular A1) für Angehörige eines DrittstaatesExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
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