Dem Ausgleichszins (Art. 227 StG), der nach neuem Steuergesetz ab 1. Januar 1999 zur Anwendung gelangt, kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen beim Bezug von Steuern zu. Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltermin mit ausgleichender Zinsfolge vor. Weil sich die Frage der Rechtsgleichheit bei Verzögerung der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs nicht nur bei den Einkommens- und Vermögenssteuern stellt, ist die generelle Zinsausgleichspflicht bei allen veranlagten Steuern vorgeschrieben.

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